Nach Abschnitt D) Ziff. 8 der Zertifizierungsordnung des ZVL vom 31.10.2006 wird die Höhe der vom Berater zu entrichtenden Zertifizierungsgebühren sowie die Verfahrensweise bei Rücktritt, Verhinderung oder dergl. in einer vom Vorstand zu beschließenden Gebührenordnung geregelt.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Gebührenordnung.
Gegenstand der Gebührenordnung ist die Durchführung der Prüfung von Beratern im Sinne der DIN 77700 – Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine – vom Mai 2006 und deren Zertifizierung.
Das Zertifikat hat eine Laufzeit von fünf Jahren.
Der Text der Norm ist urheberrechtlich streng geschützt. Der Einzelbezug ist über den Beuth Verlag GmbH, Berlin – Wien – Zürich, möglich, im Internet über www.beuth.de. Der Einzelbezugspreis für Endverbraucher beträgt gegenwärtig € 56,10.
1. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Zertifizierung nach Abschnitten 4 bis 7 DIN 77700 (Regelzertifizierung) beträgt für Beratungsstellenleiter im Prüfungsjahr € 270,00. Für die vier folgenden Jahre sind jeweils € 70,00 jährlich zu entrichten. Der Gesamtbetrag ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus (€ 550,00) zu erbringen.
2. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Zertifizierung nach Abschnitten 4 bis 7 DIN 77700 unter Anwendung der Anforderungen nach 4.2 der Norm (Vermutungswirkung) beträgt für Beratungsstellenleiter € 70,00 jährlich. Sie ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus (€ 350,00) zu erbringen.
3. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Bestätigung nach Abschnitten 4 und 5 DIN 77700 beträgt für Berater im Prüfungsjahr € 245,00. Für die vier folgenden Jahre sind jeweils € 45,00 Euro jährlich zu entrichten. Der Gesamtbetrag ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus (€ 425,00) zu erbringen.
4. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Bestätigung nach Abschnitten 4 und 5 DIN 77700 unter Anwendung der Anforderungen nach 4.2 der Norm (Vermutungswirkung) beträgt für Berater € 45,00 jährlich. Sie ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus (€ 225,00) zu erbringen.
5. Für Berater, die einem Lohnsteuerhilfeverein angehören, der Mitglied im ZVL ist, gilt ein jährlicher Nachlass auf die Gebühren nach Ziff. 1. bis 4. in Höhe von € 20,00. Die Gebühr nach
Ziff. 1. beträgt für sie € 450,00,
Ziff. 2. beträgt für sie € 250,00,
Ziff. 3. beträgt für sie € 325,00,
Ziff. 4. beträgt für sie € 125,00.
6. Abweichend von Ziff. 1 bis 5 können die nach dieser Gebührenordnung ab 1.1.2013 anfallenden Gebühren mit einem Zuschlag von 20% jährlich, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Gebühren. Die jährliche Zahlungsweise steht unter dem Bewilligungsvorbehalt des Vorstandes des ZVL.
7. Fällt die Voraussetzung für den Nachlass nach Ziff. 5. während der Laufzeit des Zertifikats oder der Bestätigung weg, ist der Nachlass an den ZVL zeitanteilig zu erstatten.
8. Tritt die Voraussetzung nach Ziff. 5. erst während der Laufzeit des Zertifikats oder der Bestätigung ein, wird der Nachlass nachträglich eingeräumt.
9. Über eine – ggf. anteilige – Erstattung entrichteter oder fälliger Gebühren im Fall des Rücktritts, der Verhinderung oder dergl. entscheidet der Vorstand des ZVL nach Maßgabe des Einzelfalles.
10. Gibt der Berater durch wahrheitswidrige, die Zertifizierungsanforderungen nicht erfüllende Angaben Anlass zu Korrekturmaßnahmen oder zum Entzug der Zertifizierung, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Kosten für die Veröffentlichung des Verstoßes oder - im Falle einer Zertifizierung nach Ziff. 1. und 2. – für eine durch wahrheitswidrige Angaben nach Satz 1 erforderliche Nachschau trägt der Berater.
11. Die Gebühren gelten die Kosten für die Durchführung des Verfahrens, die Erteilung eines Zertifikats/einer Bestätigung, deren Nutzung und Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, die Ausstellung der Prüfurkunde und des Prüfzeichens (Prüfsiegels) sowie die Veröffentlichung im Internet auf der ZVL-Homepage ab.
Für den Fall, dass ein Berater nicht an der Stichprobe teilnimmt (Tz 3.2 Absatz 2 Satz 3 Zertifizierungsordnung), hat er neben den nach Ziff. 1. bis 5. anfallenden Gebühren auch die unmittelbar mit der Prüfung nach Tz 4.2.1 Satz 1 Zertifizierungsordnung anfallenden Kosten zu tragen.
12. Die Änderung und die Ausfertigung von Ersatzurkunden von Zertifikaten erfolgt gem. Vereinbarung.
13. Die Vorschriften dieser Gebührenordnung gelten entsprechend für wiederholte Anträge auf Zertifizierung, etwa wegen Rücktritt, Verhinderung oder Nichterteilung des Zertifikats/der Bestätigung, sowie für Wiederholungszertifizierungen nach Ablauf der Laufzeit des Zertifikats.
14. Gebührenschuldner ist der Berater im Sinne von DIN 77700 3.4 und 3.5.
15. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Nebenkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Berlin, 31.10.2006 Der Vorstand