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Die bis zum 30.4.2007 befristete ÜBERGANGSREGELUNG

Zur Zertifizierung im Rahmen der Übergangsregelung ist ein Antrag bis zum 30.04.2007 beim ZVL einzureichen. Dem Antrag sind Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gem. Ziffer 4.2 der DIN-Norm beizufügen. Die Voraussetzungen müssen am 30. April 2007 erfüllt sein.


Zum Nachweis (vgl. auch unten) der Voraussetzungen sind einzureichen:

I.                     Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise

II.                   a) Beratungsstellenleiter: Nachweis der Eintragung als Leiter einer Beratungsstelle vor dem 1. Mai 2002 und Bestätigung des Vereins, dass die Tätigkeit als Leiter und Eintragung bei der Aufsichtsbehörde seitdem ununterbrochen bestanden hat.

b) Mitarbeiter: Nachweis eines bestehenden Vertragsverhältnisses als Mitarbeiter einer eingetragenen Beratungsstelle vor dem 1. Mai 1999 und Bestätigung des Vereins, dass die Tätigkeit seitdem ununterbrochen ausgeübt wurde.

c) Personen mit besonderer fachlicher Qualifikation (i. S. der DIN-Norm 77700, Ziffer 4.2).

III.                  Als solche gelten insbesondere:

a. Steuerberater; Steuerbevollmächtigte; Wirtschaftsprüfer;
b. Diplomfinanzwirte sowie Finanzwirte und Steuerfachwirte mit Tätigkeitsnachweis auf dem Gebiet des
§
4 Nr. 11 StBerG;
c. Personen, die eine besondere Prüfung mit der DIN-Norm adäquatem Anforderungsprofil nachweisen können.

IV.                Fortbildungsnachweise
Als solche sind Teilnahmebestätigungen für die unmittelbar zurückliegenden 5 Jahre seit Antragstellung einzureichen. Die steuerfachlichen Fortbildungsveranstaltungen müssen den Fachgebieten gemäß Abschnitt 5 der DIN-Norm entsprechen und einen Umfang von insgesamt mindestens 64 Unterrichtsstunden haben.

 

Nachweis der Voraussetzungen knapp verpasst?

In Zweifelsfällen ist eine fristwahrende Anmeldung zu empfehlen. Die Zertifizierungsordnung sieht einen Schlichtungsausschuss vor, der über den Antrag entscheiden wird.

Nur eines steht unabänderlich fest:  Wir weisen nochmals darauf hin, dass es sich bei dem 30.4.2007 um eine Ausschlussfrist zur Anmeldung im Rahmen der Übergangsregelung handelt.