Gebührenordnung
(gültig ab 1.1.2013, Stand 05.02.2019)
Nach Abschnitt D) Ziff. 8 der Zertifizierungsordnung des ZVL vom 31.10.2006 (Stand 07.08.2018) wird die Höhe der vom Berater zu entrichtenden Zertifizierungsgebühren sowie die Verfahrensweise bei Rücktritt, Verhinderung oder dergl. in einer vom Vorstand zu beschließenden Gebührenordnung geregelt.
Es gilt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Gebührenordnung.
Gegenstand der Gebührenordnung ist die Durchführung der Prüfung von Beratern im Sinne der DIN 77700 – Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine – vom Mai 2006 und deren Zertifizierung.
Das Zertifikat hat eine Laufzeit von fünf Jahren.
Der Text der Norm ist urheberrechtlich streng geschützt. Der Einzelbezug ist über den Beuth Verlag GmbH, Berlin – Wien – Zürich, möglich, im Internet über www.beuth.de. Der Einzelbezugspreis für Endverbraucher beträgt gegenwärtig € 63,80.
1. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Zertifizierung nach Abschnitten 4 bis 7 DIN 77700 (Regelzertifizierung) beträgt für Beratungsstellenleiter im Prüfungsjahr € 200,00. Für die Erteilung des Zertifikats sind für die auf das Prüfungsjahr folgenden fünf Jahre jeweils € 40,00 jährlich zu entrichten. Der Gesamtbetrag (€ 400,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung werden € 200,00 zurückerstattet.
2. Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung und die Bestätigung nach Abschnitten 4 und 5 DIN 77700 beträgt für Berater im Prüfungsjahr € 200,00. Für die Erteilung des Teilzertifikats / der Urkunde sind für die auf das Prüfungsjahr folgenden fünf Jahre jeweils € 20,00 jährlich zu entrichten. Der Gesamtbetrag (300,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen. Für den Fall des Nichtbestehens der Prüfung werden € 100,00 zurückerstattet.
3. Die Gebühr für Wiederholungszertifizierungen nach Ablauf der Laufzeit des Zertifikats nach Abschnitten 4 bis 7 DIN 77700 beträgt für Beratungsstellenleiter für weitere fünf Jahre jeweils € 40,00. Der Gesamtbetrag (€ 200,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen.
4. Die Gebühr für die Erneuerung der Bestätigung nach Abschnitten 4 und 5 DIN 77700 beträgt für Berater für weitere fünf Jahre jeweils € 20,00. Der Gesamtbetrag (€ 100,00) ist in einer Summe für fünf Jahre im Voraus zu erbringen.
5. Für Berater, die einem Lohnsteuerhilfeverein angehören, der nicht Mitglied im ZVL ist, gilt ein jährlicher Zuschlag auf die Gebühren für die vier folgenden Jahre nach Ziff. 1. bis 3. in Höhe von 40%. Die Gebühr nach
Ziff. 1. beträgt für sie € 480,00,
Ziff. 2. beträgt für sie € 340,00,
Ziff. 3. beträgt für sie € 280,00,
Ziff. 4. beträgt für sie € 140,00.
6. Abweichend von Ziff. 1 bis 5 können die nach dieser Gebührenordnung ab 1.1.2013 anfallenden Gebühren mit einem Zuschlag von 20% jährlich, jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Gebühren. Die jährliche Zahlungsweise steht unter dem Bewilligungsvorbehalt des Vorstandes des ZVL.
7. Fällt die Voraussetzung für den Zuschlag nach Ziff. 5. während der Laufzeit des Zertifikats oder der Bestätigung weg, ist der Zuschlag an den ZVL zeitanteilig nach zu entrichten.
8. Fällt die Voraussetzung für den Zuschlag nach Ziff. 5. während der Laufzeit des Zertifikats oder der Bestätigung weg, wird der Zuschlag nachträglich erstattet.
9. Über eine – ggf. anteilige – Erstattung entrichteter oder fälliger Gebühren im Fall des Rücktritts, der Verhinderung oder dergl. entscheidet der Vorstand des ZVL nach Maßgabe des Einzelfalles.
10. Gibt der Berater durch wahrheitswidrige, die Zertifizierungsanforderungen nicht erfüllende Angaben Anlass zu Korrekturmaßnahmen oder zum Entzug der Zertifizierung, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Kosten für die Veröffentlichung des Verstoßes oder – im Falle einer Zertifizierung nach Ziff. 1. – für eine durch wahrheitswidrige Angaben nach Satz 1 erforderliche Nachschau trägt der Berater.
11. Die Gebühren gelten die Kosten für die Durchführung des Verfahrens, die Erteilung eines Zertifikats/einer Bestätigung, deren Nutzung und Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, die Ausstellung der Prüfurkunde und des Prüfzeichens (Prüfsiegels) sowie die Veröffentlichung im Internet auf der ZVL-Homepage ab.
Für den Fall, dass ein Berater nicht an der Stichprobe teilnimmt (Tz 3.2 Absatz 2 Satz 3 Zertifizierungsordnung), hat er neben den nach Ziff. 1. anfallenden Gebühren auch die unmittelbar mit der Prüfung nach Tz 4.2.1 Satz 1 Zertifizierungsordnung anfallenden Kosten zu tragen.
12. Die Änderung und die Ausfertigung von Ersatzurkunden von Zertifikaten erfolgt gem. Vereinbarung.
13. Die Vorschriften dieser Gebührenordnung gelten entsprechend für wiederholte Anträge auf Zertifizierung, etwa wegen Rücktritt, Verhinderung oder Nichterteilung des Zertifikats/der Bestätigung.
14. Gebührenschuldner ist der Berater im Sinne von DIN 77700 3.4 und 3.5.
15. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Nebenkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Berlin, 05.02.2019
Der Vorstand