Regelzertifizierung


Die Zertifizierungsordnung legt das Verfahren des ZVL zur Zertifizierung von Beratern in Lohnsteuerhilfevereinen sowie deren Überwachung im Rahmen einer Personenzertifizierung fest. Eine Zertifizierung als Berater nach DIN 77700 soll den Nachweis erbringen und durch ein Zertifikat bestätigen, dass die Teilnehmer am Zertifizierungsverfahren das Anforderungsprofil der Norm sowie die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und der Ausstattung der Beratungsstelle erfüllen. Der Schwerpunkt liegt im Bereich der Inhalte und Bezugspunkte der aktuellen, einschlägigen Norm und deren Anwendung. Die Zertifizierung ist als Qualifikationsnachweis für Tätigkeiten als Berater konzipiert.

Teilnehmer am Zertifizierungsverfahren müssen den Nachweis über die geforderten Voraussetzungen erbringen, ihre Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Prüfung nachweisen und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch geeignete Maßnahmen langfristig aufrechterhalten. Die Bedingungen der Dienstleistungserbringung und der Ausstattung der Beratungsstelle sind zu dokumentieren. Das Überwachungsverfahren stellt sicher, dass die Konformität mit den definierten Anforderungen auch langfristig gegeben ist.

Zertifikat und Zertifizierungszeichen können als Qualifikationsnachweis für Berater in Lohnsteuerhilfevereinen eingesetzt werden (Kompetenzzertifikat).

Die Erfüllung der Voraussetzungen gem. Abschnitt 4 und 5 der DIN Norm (Fachkenntnisse ) ist durch eine Fachprüfung nachzuweisen. Umfang und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung regelt die Prüfungsordnung. Der Vorstand des ZVL gibt zu Beginn eines Kalenderjahres Prüfungstermine und –orte bekannt und sorgt für ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Prüfung, insbesondere für Ausgewogenheit und Praxisrelevanz der Prüfungsaufgaben. Einzelheiten zur Organisation und Durchführung regelt das Qm-Handbuch.

Berater, die das Zertifizierungsverfahren nach den Abschnitten 4.1 und 5 der DIN-Norm erfolgreich abgeschlossen haben und die eine Bestätigung nach 2.3 vorlegen, sind zum Verfahren nach den Abschnitten 6 und 7 zuzulassen, auch wenn diese Bestätigung schon vor längerer Zeit erteilt wurde. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Bestätigung zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Verfahrens Gültigkeit hat.