Prüfungsordnung


zur Zertifizierung nach DIN 77700 Teil 1

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Zur Prüfung wird zugelassen wer nachweist, dass er Berater im Sinne der DIN Norm 77700 ist.

§ 2 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung ist über die Rechtsgebiete der DIN Norm 77700 eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungsdauer beträgt drei Stunden für die Rechtsgebiete I und II und zwei Stunden für die Rechtsgebiete III und IV. Ein Antrag auf Verlängerung der Schreibzeit ist schriftlich unter Angabe der Gründe und Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests (nicht älter als 3 Monate) mindestens 14 Tage vor dem Termin der schriftlichen Prüfung an den ZVL zu stellen. Über den Antrag und die Dauer der Verlängerung der Schreibzeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Teilen mindestens 65% der Leistungsanforderungen erfüllt werden. Eine mündliche Prüfung ist dann nicht mehr erforderlich. In Fällen des Nichtbestehens ist eine Zweitkorrektur erforderlich.

§ 3 Mündliche Prüfung
1) Eine mündliche Prüfung ist in den Teilgebieten durchzuführen, in denen weniger als 65% aber mindestens 50% der Leistungsanforderungen erfüllt werden.

2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn in den geprüften Rechtsgebieten mindestens 65% der Leistungsanforderungen erfüllt werden.

3) Die mündliche Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung in Form eines freien Prüfungsgespräches durchgeführt. Sie soll pro Teilnehmer 30 Minuten nicht übersteigen.

§ 4 Gesamtergebnis der Prüfung
1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in beiden Teilgebieten mindestens 65% der Leistungsanforderungen erfüllt wurden.

2) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen Nachweis über das
Prüfungsergebnis.

3) Eine nicht bestandene Prüfung führt zum Abbruch des Zertifizierungsverfahrens.

§ 5 Prüfungsausschuss
Der Vorstand des ZVL bestellt einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden, einem Protokollführer und einem weiteren Prüfer. Die Prüfungsausschüsse sind für die Durchführung der Prüfungen zuständig.

§ 6 Inkrafttreten
Die Prüfungsordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.

Stand: 13.02.2023