Satzung


(Stand 01.01.2022)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftstätigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin, sein Arbeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.


§ 2 Zweck und Ziele des Verein

Zweck und Ziele des Vereins sind:

  1. die Entwicklung eines Berufsbildes für Berater im Sinne von DIN 77700 (nachfolgend „Berater“);
  2. die Erzielung und Erhaltung eines hohen Qualitätsstandards der Berater;
  3. die Durchführung der Prüfung von Beratern zur Erlangung eines Zertifikats auf der Grundlage der DIN-Norm 77700, Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine;
  4. die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Mitwirkung bei Gesetzesänderungen, z.B. durch die Abgabe von Stellungnahmen und die Informationsarbeit bei den mittleren und obersten Landesfinanzbehörden, dem Bundesfinanzministerium und parlamentarischen Gremien mit dem Ziel, die politischen Voraussetzungen für eine angemessene und pragmatische Gestaltung der gesetzlichen Regelungen für Berater vorzubereiten.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein können alle anerkannten Lohnsteuerhilfevereine als Mitglieder beitreten, außerdem alle Verbände von Lohnsteuerhilfevereinen. Der Aufnahmeantrag ist unter Beifügung der Vereinssatzung, des Vereinsregisterauszugs und (betrifft nur Lohnsteuerhilfevereine) der Anerkennungsurkunde an den Vorstand zu richten. Der Antrag wird unverzüglich den Mitgliedern mitgeteilt. Die Mitglieder können sich binnen eines Monats nach Bekanntgabe zu dem Aufnahmeantrag äußern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Verlust der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Liquidation oder Ausschluss. Die Kündigung ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie ist schriftlich zu erklären und muss dem Vorstand bis zum 30. September eines Jahres zugegangen sein.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob gegen Zweck und Ziele des Vereins verstößt oder länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags in Rückstand kommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Im Falle eines schriftlich begründeten Widerspruchs innerhalb eines Monats entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig durch Beschlussfassung. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung des fälligen Beitrags bleibt vom Ausschluss unberührt. Ein im Ausschlussjahr bezahlter Mitgliederbeitrags wird nicht erstattet.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind zur Beitragszahlung verpflichtet, die Höhe wird vom Vorstand im Wege einer Beitragsordnung beschlossen. Daneben sind sie verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Zweckverwirklichung des Vereins gefährden könnte.
  5. Die Mitglieder des Vereins haben, soweit es sich bei ihnen um anerkannte Lohnsteuerhilfevereine handelt, das Recht, ihnen angehörende Berater im Sinne der DIN 77700 zu Vorzugskonditionen zertifizieren zu lassen.


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben. Änderungen der §§ 2 sowie 6 Abs. 1, 2 und 7 Sätze 2 und 3 der Satzung bedürfen, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung von 75 v. H. der anwesenden Mitglieder, jedoch stets der Zustimmung des Bundesverband Lohnsteuerhilfe e.V. (BVL).
  3. Anträge der Mitglieder, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, sind mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand einzureichen. Eine Beschlussfassung darüber findet in dieser Versammlung selbst nicht statt.
  4. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, von allen Vorstandsmitgliedern und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Versammlungsleiter sind die Vorsitzenden oder deren Stellvertreter. Sie können die Versammlungsleitung einer dritten Person übertragen.


§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus einem Vorsitzenden und drei Stellvertretern.
  2. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch den Vorstandsvorsitzenden (Einzelvertretungsmacht) oder gemeinschaftlich durch zwei stellvertretende Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist aus Vorstandsmitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen zu besetzen, die im Vorstand des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) vertreten sind, solange dieser Mitglied des Vereins ist. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt ein Stellvertreter an seine Stelle.
  4. Der Lohnsteuerhilfeverein, dem sie angehören, muss Mitglied des Vereins sein.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Amtszeit endet durch Rücktritt, Tod, Ablauf der satzungsgemäßen Amtszeit oder Ausscheiden aus dem Vorstand des jeweiligen Vorstandsverbandes oder Lohnsteuerhilfevereins. Zudem endet die Amtszeit dann, wenn ein Vorstandsmitglied wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die Mitgliederversammlung abberufen wird. In all diesen Fällen hat eine Nachwahl für die restliche Amtszeit zu erfolgen.
  6. Der Vorstand ist zuständig für
    a) die Führung der Geschäfte des Vereins;
    b) die Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie deren Einberufung und Durchführung;
    c) die Ausarbeitung einer Prüfungsordnung zur Zertifizierung im Sinne der DIN 77700;
    d) die Berufung der Mitglieder von Prüfungskommissionen;
    e) das Erarbeiten eines jährlichen schriftlichen Rechenschaftsberichtes.
  7. Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer berufen.
  8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Gleichwohl hat er Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz.
  9. Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen schriftlich und mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Vorstandssitzungen und darin gefasste Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.


§ 7 Übergangsregelung

  1. Der Zeitraum ab Eintragung des BVL in das Vereinsregister bis zum 31.12.2021 gilt als Übergangszeit. Für die Übergangszeit gelten die nachfolgenden abweichenden Regelungen.
  2. Der Vorstand besteht abweichend von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aus vier Mitgliedern, nämlich zwei gemeinsam vertretungsberechtigten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die Besetzung des Vorstands erfolgt paritätisch mit Vorstandsmitgliedern von Lohnsteuerhilfevereinen, die den früheren Berufsverbänden BDL bzw. NVL angehört haben. Abweichend von § 6 Abs. 9 berufen die Vorsitzenden abwechselnd Vorstandssitzungen ein und unterzeichnen das Protokoll.


§ 8 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. Über die Verwendung des Vereinsvermögens, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile.